Artikel 1:

Die Vertragsparteien werden ihre Beziehungen im Geiste guter Freundschaft gestalten. Sie streben eine partnerschaftliche Zusammenarbeit an.


Artikel 2:

Die Vertragsparteien achten ihre souveräne Gleichheit, ihre politische Unabhängigkeit sowie den Grundsatz des Verbots der Drohung mit oder Anwendung von Gewalt. Meinungsverschiedenheiten werden sachlich und diplomatisch geklärt, sollte sich kein Kompromiss o.ä. finden lassen, wird zur Schlichtung und Lösungsfindung eine dritte unparteiische Gemeinschaft oder ein dritter unparteiischer Staat, der/die von beiden Unterzeichnerstaaten anerkannt wird, wie z.B. der United Council, angerufen.

Artikel 3:

Die Vertragsparteien bekräftigen das Recht aller Staaten, ihr Schicksal frei und ohne äußere Einmischung zu bestimmen und ihre politische, wirtschaftliche, soziale und kulturelle Entwicklung nach eigenen Wünschen zu gestalten.


Artikel 4:

Der Vertrag richtet sich gegen niemanden. Er berührt nicht die Rechte und Verpflichtungen aus geltenden bi- und multilateralen Übereinkommen, die von den Vertragsparteien mit anderen Staaten geschlossen wurden.

Artikel 5:

Die unterzeichnenden Staaten verpflichten sich zu keiner Hilfshandlung im Angriffsfall, ebenso sind solidarische Aktionen wie Spenden o.ä. freiwillig.

Artikel 6:

Die Unterzeichnerstaaten ermöglichen die Einrichtung von Botschaften. Botschaftsgelände ist Eigentum des vertretenen Staates und zählt zum Staatsgebiet. Es gilt das jeweilige Landesrecht. Botschafter dürfen nicht bei der Arbeit behindert und während der Laufzeit dieses Vertrages nicht ausgewiesen werden.


Artikel 7:

Dieser Vertrag verbietet Aktivitäten von Geheimdiensten oder ähnlichen Organisationen auf dem Territorium des anderen Unterzeichnerstaates, solange nicht dafür gesorgt ist, das jede Person, egal welcher Staatsangehörigkeit, die Möglichkeit hat, sich über die Ergebnisse und den Stand der Tätigkeiten zu informieren. Außerdem muß dafür gesorgt werden, daß die beteiligten Staaten, zuvor über alle Aktivitäten informiert werden. Alles was über informierte Tätigkeiten hinaus geht ist nicht zulässig. Bei Zuwiderhandlung erlischt der gesamte Vertrag.


Artikel 9:

Dieser Vertrag bedarf der Ratifikation. Die Ratifikationsurkunden werden so bald wie möglich in den Foren der vertragschließenden Staaten ausgetauscht. Der Vertrag tritt am Tage des Austausches in Kraft.


Artikel 10:

Die Laufzeit des Vertrages ist unbegrenzt. Eine Kündigung des Vertrages ist jederzeit durch Bekanntgabe im Forum des anderen Vertragspartners möglich.


Für die Nationalrepublik Aurora: Michael Mies, 05.06.2002

Für das Königreich Pottyland: König Potty, 05.06.2002