§ 1 Das Königreich Pottyland und die Republik Dionysos streben eine freundschaftliche und diplomatische Beziehung gegenüber dem Vertragspartner an.
§ 2 Das Königreich Pottyland und die Republik Dionysos erkennen sich gegenseitig als unabhängige und souveräne Staaten an.
§ 3 Das Königreich Pottyland und die Republik Dionysos stimmen einem Austausch von Diplomaten zu und ermöglichen den Botschafteraustausch. Die Botschafter beider Länder erhalten diplomatische Immunität. Die Diplomaten werden nicht in ihrer Arbeit behindert und genießen besonderen Schutz der gastgebenden Nation. Die Vertragspartner ermöglichen das Einrichten von Botschaften im eigenen Territorium. Botschaftsgelände ist geschütztes Gebiet und ist Territorium desjenigen Staates, der die Botschaft eingerichtet hat. Polizeiliche Aktionen sind nur auf Aufforderung zu leisten. Unter Angabe von Gründen kann die gastgebende Nation Angehörige des diplomatischen Korps der Vertragspartner ausweisen.
§ 4 Direkte Einmischungen in die Innenpolitik des Gegenübers durch eine unterzeichnende Nation ist untersagt, konstruktive Kritik dagegen ist erwünscht.
§ 5 Personalkontrolle an der Grenze des Gegenübers ist notwendig. Dies gilt nicht für die Grenze an das Botschaftsgelände; dort sind Personalkontrollen nur bei nicht in der Botschaft arbeitenden Personen zulässig.
§ 6 Bürger aus dem Königreich Pottyland und der Republik Dionysos haben das Recht, vor einem Strafverfahren gegen sie, mindestens 2 Tage vorher einen Vertreter der Heimat-Nation (deren Staatsbürgerschaft sie haben) zu kontaktieren, wenn sie sich auf fremden Territorium, des Gegenübers aufhalten. Dieser Vertreter erhält ebenfalls diplomatische Immunität.
§ 7 Die Vertragspartner ziehen eine wirtschaftliche Zusammenarbeit in Betracht.
§ 8 Dem Handel zwischen dem Königreich Pottyland und der Republik Dionysos wird zugestimmt.
§ 9 Dieser Vertrag tritt in Kraft, sobald der Vertrag von beiden Vertragspartnern unterzeichnet wurde. Er ist unbefristet für das Königreich Pottyland und der Republik Dionysos gültig.
§ 10 Änderungen an diesem Vertrag können nur durch Zustimmung beider unterzeichnenden Nationen durchgeführt werden.
§ 11 Dieser Vertrag kann einseitig aufgelöst werden, dazu ist eine offizielle Mitteilung an den Vertragspartner notwendig. Es besteht eine Kündigungsfrist von einer Woche. Nachdem die Gültigkeit des Vertrages durch die Auflösung erloschen ist, stehen sich die beiden Vertragspartner als neutral gegenüber.

Unterzeichner:

Für die Republik Dionysos:


Datum: 20.03.2003

Unterschrift: Dr. Matt Suchard


Für das Königreich Pottyland:

Datum: 20.03.2003

Unterschrift: König Potty