Aufgrund des Wunsches beider vertragsabschließenden Staaten, miteinander Handel treiben zu wollen, wurde folgender Vertrag aufgesetzt:

§1 - Ziel

Die Unterzeichnerstaaten verpflichten sich, den freien Handel und Warenverkehr zwischen ihren Nationen einzuführen und zu fördern. Ausgenommen davon sind Waren, deren Produktion oder Handel in einem der Staaten gesetzlich untersagt sind .

§2 - Vertragsbeginn

Dieser Vertrag bedarf der Ratifikation. Die Ratifikationsurkunden werden so bald wie möglich in den Foren der vertragschließenden Staaten ausgetauscht. Der Vertrag tritt am Tage der Unterzeichnung in Kraft.

§3 - Zweigstellen

Das Eröffnen von Firmenzweigstellen sowie das Gründen von Firmen im anderen Staat wird den vertragsunterzeichnenden Parteien hiermit ermöglicht.

§4 - Zölle

Die unterzeichnenden Staaten erheben weder Ein- noch Ausfuhrzölle zueinander, wodurch der freie Handel problemlos gewährleistet wird.

§5 - Laufzeit

Dieser Vertrag besitzt unbefristete Laufzeit. Eine einseitige Kündigung ist mit einer Frist von einer Woche möglich, beidseitige Kündigungen geschehen fristlos.


Unterzeichner:

Für die Republik Hedonesia:
Datum: 23.03.2003
Unterschrift: Surkouf, Konsul | Princeps Raistlin Majere | GraMus1, Konsul

Für das Königreich Pottyland:
Datum: 24.03.2003
Unterschrift: König Potty