Aufgrund des Wunsches beider vertragsabschließenden Staaten, miteinander Handel treiben zu wollen, wurde folgender Vertrag aufgesetzt:


§1 - Ziel
Die Unterzeichnerstaaten verpflichten sich, den freien Handel und Warenverkehr zwischen ihren Nationen einzuführen und zu fördern. Ausgenommen davon sind Waren, deren Produktion oder Handel in einem der Staaten gesetzlich untersagt sind.

§2 - Konkretisierung
Die Vertragspartner verpflichten sich, dass nachfolgende Unternehmen im jeweiligen Land Zweigstellen errichten:
  • DOPE - Destillery of Pottyland Enterprises
  • Meckes AG
  • 2Cellular HG

    §3 - Vertragsbeginn
    Dieser Vertrag bedarf der Ratifikation. Die Ratifikationsurkunden werden so bald wie möglich in den Foren der vertragschließenden Staaten ausgetauscht. Der Vertrag tritt am Tage der letzten Ratifizierung in Kraft.

    §4 - Laufzeit
    Dieser Vertrag besitzt unbefristete Laufzeit. Eine einseitige Kündigung ist nach Vorlegen eines plausiblen, durch einen beidseitig anerkannten Drittstaat bestätigten, Grundes möglich.



    Unterzeichner:

    Für die Kyrolonische Föderation:

    Datum: 02.11.2002
    Unterschrift: Martin Staufenbiel

    Für das Königreich Pottyland:
    Datum: 02.11.2002
    Unterschrift: König Potty