Artikel 1 - Ziel
Dieser Vertrag dient zur Sicherung des Friedens und der freundschaftlichen Beziehungen zwischen den unterzeichnenden Staaten. Diese erkennen einander als souveräne Staaten an und verpflichten sich keine militärischen Handlungen gegeneinander zu starten bzw. durchzuführen, solange dieser Vertrag besteht.

Artikel 2 - Zusammenarbeit
Die Unterzeichnerstaaten streben eine friedliche und kooperative Zusammenarbeit an. Eine Verpflichtung hierzu besteht jedoch nicht.

Artikel 3 - Botschaften
Die Unterzeichnerstaaten ermöglichen die Einrichtung von Botschaften. Botschaftsgelände ist Eigentum des vertretenen Staates und zählt zum Staatsgebiet. Es gilt das jeweilige Landesrecht. Botschafter dürfen nicht bei der Arbeit behindert und während der Laufzeit dieses Vertrages nicht ausgewiesen werden.

Artikel 4 - Geheimdienstliche Tätigkeiten
Dieser Vertrag verbietet Aktivitäten von Geheimdiensten oder ähnlichen Organisationen auf dem Territorium eines anderen Unterzeichnerstaates solange nicht dafür gesorgt ist, dass jede Person, egal welcher Staatsangehörigkeit, die Möglichkeit hat, sich über die Ergebnisse und den Stand der Tätigkeiten zu informieren. Außerdem muss dafür gesorgt werden, dass die beteiligten Staaten, zuvor über alle Aktivitäten informiert werden. Alles was über "informierende" Tätigkeiten hinaus geht ist nicht zulässig. Bei Zuwiderhandlung, erlischt der gesamte Vertrag.

Artikel 5 - Unterstützungspflicht
Die Unterzeichnerstaaten verpflichten sich hiermit nicht zu einer Unterstützung eines anderen Unterzeichners im Konflikt mit Drittstaaten.

Artikel 6 - Konfliktregelung
Meinungsverschiedenheiten und Konflikte werden auf friedlichem, diplomatischem Weg, notfalls unter Vermittlung von beidseitig anerkannten Drittstaaten oder beidseitig anerkannten mikronationalen Organisationen wie der "United Virtual Nations Organisation" oder dem "United CounciL" geregelt.

Artikel 7 - Einstufung der Beziehungen
Die Unterzeichnerstaaten stufen Ihre diplomatischen Beziehungen mindestens als "neutral" oder dem sinnverwandt ein.

Artikel 8 - Visumpflicht
Bewohner der Unterzeichnerstaaten können sich ohne Visum innerhalb der anderen Unterzeichnerstaaten bewegen. Personenkontrollen durch Staatsorgane sind zulässig.

Artikel 9 - Kündigung des Vertrages
Dieser Vertrag kann nur einseitig gekündigt werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Dieser Grund ist durch einen Vermittler nach Artikel 6 zu bestätigen Eine Kündigung ist ansonsten nur im gegenseitigen Einvernehmen möglich und bedarf der Schriftform.

Artikel 10 - Laufzeit
Dieser Vertrag hat unbeschränkte Laufzeit.


Unterzeichner:

Für das Königreich Pottyland

Datum: 18.06.2003
Unterschrift: König Potty

Für das Großfürstentum Leonburg-Seibelsberg:
Datum: 18.06.2003
Unterschrift: Großfürst Herzog Blutroter Schatten von Niederleonburg vom Großfürstentum Leonburg-Seibelsberg ; Dirk von Ottilien, Hochkommissar