Artikel 1 - Ziel

Dieser Vertrag dient zur Sicherung des Friedens und der freundschaftlichen Beziehungen zwischen den unterzeichnenden Staaten. Diese erkennen einander als souveräne Staaten an und verpflichten sich keine militärischen Handlungen gegeneinander zu starten bzw. durchzuführen, solange dieser Vertrag besteht.


Artikel 2 - Zusammenarbeit

Die Unterzeichnerstaaten streben eine friedliche und kooperative Zusammenarbeit an. Eine Verpflichtung hierzu besteht jedoch nicht.


Artikel 3 - Botschaften

Die Unterzeichnerstaaten ermöglichen die Einrichtung von Botschaften. Botschaftsgelände ist Eigentum des vertretenen Staates und zählt zum Staatsgebiet. Es gilt das jeweilige Landesrecht. Botschafter dürfen nicht bei der Arbeit behindert und während der Laufzeit dieses Vertrages nicht ausgewiesen werden.


Artikel 4 - Geheimdienstliche Tätigkeiten

Dieser Vertrag verbietet Aktivitäten von Geheimdiensten oder ähnlichen Organisationen auf dem Territorium eines anderen Unterzeichnerstaates solange nicht dafür gesorgt ist, das jede Person, egal welcher Staatsangehörigkeit, die Möglichkeit hat, sich über die Ergebnisse und den Stand der Tätigkeiten zu informieren. Außerdem muß dafür gesorgt werden, daß die beteiligten Staaten, zuvor über alle Aktivitäten informiert werden. Alles was über "informierente" Tätigkeiten hinaus geht ist nicht zulässig. Bei Zuwiderhandlung, erlischt der gesamte Vertrag.


Artikel 5 - Unterstützungspflicht

Die Unterzeichnerstaaten verpflichten sich hiermit nicht zu einer Unterstützung eines anderen Unterzeichners im Konflikt mit Drittstaaten.


Artikel 6 - Konfliktregelung

Meinungsverschiedenheiten und Konflikte werden auf friedlichem, diplomatischem Weg, notfalls unter Vermittlung von Drittstaaten, der "United Virtual Nations Organisation" oder dem "United Council" geregelt.


Artikel 7 - Einstufung der Beziehungen

Die Unterzeichnerstaaten stufen Ihre diplomatischen Beziehungen mindestens als "neutral" oder dem sinnverwandt ein.


Artikel 8 - Visumpflicht

Bewohner der Unterzeichnerstaaten können sich ohne Visum innerhalb der anderen Unterzeichnerstaaten bewegen. Personenkontrollen durch Staatsorgane sind zulässig.


Artikel 9 - Kündigung des Vertrages

Dieser Vertrag kann nur einseitig gekündigt werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Dieser Grund ist durch einen Vermittler nach Artikel 6 zu bestätigen Eine Kündigung ist ansonsten nur im gegenseitigen Einvernehmen möglich und bedarf der Schriftform.


Artikel 10 - Laufzeit

Dieser Vertrag hat unbeschränkte Laufzeit.



Unterzeichner:

Für das Vereinigte Kaiserreich Pizzaros:


Datum: 5.06.2002

Unterschrift: Kaiser Rudjamun


Für das Königreich Pottyland:

Datum: 05.06.2002

Unterschrift: König Potty