In Anbetracht des gemeinsamen Wunsches der Vertiefung und Festigung der Diplomatischen Beziehungen zwischen der Dreifaltigen Allianz und dem Kaiserreich Shenhua-Ling wurde folgender Freundschaftsvertrag abgeschlossen:

Artikel 1
Auf dem Gebiete der diplomatischen Zusammenarbeit sind die beiden Staaten bestrebt, ihre diplomatischen Beziehungen zu vertiefen. In diesem Geiste werden die beiden Staaten alles daran setzen, die Zusammenarbeit zwischen ihren Regierungen, Ministerien und Botschaftern zu fördern.

Artikel 2
Die Vertragsparteien achten ihre souveräne Gleichheit, ihre territoriale Integrität, die Unantastbarkeit ihrer Grenzen, ihre politische Unabhängigkeit sowie den Grundsatz des Verbots der Drohung mit oder Anwendung von Gewalt.

Artikel 3
Die Vertragabschließenden Staaten sehen eine Zusammenarbeit in folgenden Bereichen vor:
1. Austausch von diplomatischen Erfahrungen durch gegenseitige Einladung von Staatsbesuchen und Gipfeltreffen.
2. Teilnahme an derartigen diplomatischen Treffen, die von einer der beiden Staaten organisiert oder von einer der im staatlichen Bereich bestehenden Einrichtungen veranstaltet werden.

Artikel 4
1. Die Vertragsparteien bekräftigen, dass sie sich der Anwendung von Gewalt und geheimdienstlichen Aktivitaten enthalten werden, die gegen die territoriale Integritat oder die politische Unabhangigkeit der jeweils anderen Vertragspartei gerichtet ist.
2. Im Falle eines Konfliktes ist grundsätzlich ein diplomatischer Lösungsweg zu suchen. Sollten sich beide Vertragsparteien nicht einigen können, so fungiert auf Antrag eines Unterzeichnerstaats ein neutraler Drittstaat oder die "United Virtual Nations Organisation" (UVNO) als Vermittler.

Artikel 5
Dieser Vertrag tritt nach Unterzeichnungen der Bevollmächtigten der vier Unterzeichnerstaaten in Kraft. Der Vertrag wird ohne zeitliche Begrenzung abgeschlossen. Die Vertragspartner kommen überein, daß Vorschläge zur Änderung des Inhaltes sowie der Gültigkeit des Vertrages schriftlich dem Vertragspartner mitgeteilt werden.

Artikel 6
Die Unterzeichnerstaaten stufen ihre Beziehungen zueinander offiziell mindestens als "freundschaftlich" oder dem sinnverwandt ein.

Artikel 7
Sollte sich in einem Folgevertrag ein Punkt mit einem Punkt dieses Vertrags widersprechen so ist der ensprechende Punkt einzig im Folgevertrag gültig .

Artikel 8
Änderungen an diesem Vertrag sind einzig bei beidseitiger Zustimmung möglich.

Artikel 9
Eine Kündigung des Vertrages ist jederzeit nach einer Ankündigungsfrist von 14 Tagen durch Bekanntgabe im Forum des anderen Vertragspartners möglich.


Unterzeichner:

Für das Kaiserreich Shenhua-Ling:
Datum: 18.09.2003
Unterschrift:

Für die Dreifaltige Allianz:
Datum: 18.09.2003
Unterschrift: Kaiser Rudjamun