Präambel: Aufgrund des Wunsches der Staaten, zusätzlich zu ihren freundschaftlichen Beziehungen zueinander Handel treiben zu wollen, wurde folgender Vertrag aufgesetzt:

§1
Dieser Vertrag ermöglicht den freien Handel zwischen der Dreifaltigen Allianz und dem Kaiserreich Shenhua-Ling seiner Grenzen entsprechend.

§2
Der Währungsumtausch erfolgt bei jeder Bank der Vertragspartner ohne Umtauschgebühren.

§3
Die Gründung von Firmenzweigstellen und -hauptsitzen ist ausdrücklich erwünscht, sofern die hergestellten und gelieferten Produkte nicht gegen Landesgesetze verstoßen.

§4
Der freie Im- und Export wird gewährt, jegliche Zollgebühren erlischen, sofern die zu liefernde Ware nicht gegen Landesgesetze verstößt.

§5
Änderungen an diesem Vertrag können im beidseitigen Einverständnis der Staatsoberhäupter und/oder der entsprechenden Bevollmächtigten durchgeführt werden.

§6
Subventionen können beantragt werden. Ob diesem Antrag stattgegeben wird, ist dem betroffenen, subventionierendem Staate selbst überlassen.

§7
Dieser Vertrag bedarf der Ratifikation durch die entsprechenden Verfassungsorgane und tritt am Tage seiner Unterzeichnung in Kraft.

§8
Dieser Vertrag hat eine Mindestlaufzeit von 3 Monaten. Diese verlängert sich bei Nichtkündigung automatisch um je 1 Monat und 2 Wochen.

§9
Dieser Vertrag kann einseitig mit einer Frist von 2 Wochen gekündigt werden. Bei beidseitiger Kündigung erlischt er fristlos.


Unterzeichner:

Für das Kaiserreich Shenhua-Ling:
Datum: 18.09.2003
Unterschrift:

Für die Dreifaltige Allianz:
Datum: 18.09.2003
Unterschrift:    Kaiser Rudjamun