Aufgrund des Wunsches beider vertragsabschließenden Staaten, miteinander Handel treiben zu wollen, wurde folgender Vertrag aufgesetzt:
§1 - Ziel
Die Unterzeichnerstaaten verpflichten sich, den freien Handel und Warenverkehr zwischen ihren Nationen einzuführen und zu fördern. Ausgenommen davon sind Waren, deren Produktion oder Handel in einem der Staaten gesetzlich untersagt sind sowie Waren, die in der Zeitebene von Svaerrike nicht existent sind.
§ 2-Kauffrieden
Für Händler und Firmen aus dem Königreich Pottyland gilt der Kauffrieden von Svaerrike.
§3 - Vertragsbeginn
Dieser Vertrag bedarf der Ratifikation. Die Ratifikationsurkunden werden so bald wie möglich in den Foren der vertragschließenden Staaten ausgetauscht. Der Vertrag tritt am Tage der letzten Ratifizierung in Kraft.
§ 4- Zweigstellen
a) Das Eröffnen von Firmenzweigstellen sowie das Gründen von Firmen im anderen Staat wird den vertragsunterzeichnenden Parteien hiermit ermöglicht.
b) Zweigstellen von Firmen aus dem Königreich Pottyland müssen in die Zeitlinie Svaerrikes passen.
§5 - Laufzeit
Dieser Vertrag besitzt unbefristete Laufzeit. Eine einseitige Kündigung ist nach Vorlegen eines plausiblen, zum Beispiel grober und andauernder Verstoß gegen den Kauffrieden zu Svaerrike, durch einen beidseitig anerkannten Drittstaat bestätigten, Grundes möglich.
Unterzeichner:
Für das Svaerrike:
Datum: 16.12.2002
Unterschrift: Styrtryk Blodyx
Für das Königreich Pottyland:
Datum: 16.12.2002
Unterschrift: König Potty