Präambel

Im Bestreben der fairen und friedlichen Koexistenz, sich gegenseitig Respekt zollend und in der Verantwortung gegenüber der Bürger der Nationen, beschließen die Signatarmächte folgenden Vertrag:

 
Artikel 1 - Souveränität und Territorium

1.1 Die Signatarmächte erkennen einander als souveränen Staat an und achten deren jeweiligen politischen Systeme.

1.2 Territorialansprüche

1.2.1 Die, bei Vertragsunterzeichnung bekannten, territorialen Grenzen der Signatarmächte werden respektiert und können niemals vom Vertragspartner beansprucht werden.

1.2.2 Spätere Erweiterungen der territorialen Grenzen werden respektiert und können niemals vom Vertragspartner beansprucht werden, wenn die Erwerbung auf friedlichem und/oder völkerrechtlich legitimen Weg erfolgte.

 
Artikel 2 - Diplomatische Beziehungen

2.1 Die Signatarmächte erkennen den Bestand von diplomatischen Beziehungen an.

2.2 Die Einstufung der diplomatischen Beziehungen wird auf mindestens "Neutral" oder dem sinnverwandt gesetzt.

2.3 Eine Abstufung der diplomatischen Beziehungen im Konfliktfall unter das Mindestmaß ist zulässig, nicht jedoch die Einstufung auf "Krieg" oder dem sinnverwandt. Mißachtung gilt als Vertragsbruch.

 
Artikel 3 - Konfliktregelung

3.1 Die Signatarmächte verpflichten sich zum Verzicht auf jedwede militärische Handlung gegeneinander.

3.2 Die Lösung von Konflikten und Meinungsverschiedenheiten erfolgt auf friedlichem diplomatischem Weg.

3.2.1 Das Heranziehen der Vermittlung durch einen Drittstaat oder einer international anerkannten Rechtsinstanz ist zulässig sofern alle Vertragspartner diesem zustimmen.

3.2.2 Das Stellen von Vorabbedingungen vor dem Beginn einer diplomatischen Konfliktlösung ist nicht zulässig.

 
Artikel 4 - Unterstützungspflicht

4.1 Im Konfliktfall mit Drittstaaten sind die Signatarmächte nicht zur gegenseitigen Unterstützung verpflichtet.

 
Artikel 5 - Geheimdiensttätigkeit

5.1 Die geheimdienstliche, nachrichtdienstliche oder artähnliche Tätigkeit, auch von Organisationen privater wie wirtschaftlicher Natur, die sich gegen den Staat und seine Integrität richten, sind auf dem Territorium der anderen Signatarmacht verboten.

5.2 Kooperationen zwischen den Geheimdiensten sind möglich und unterliegen nicht Artikel 5.1.

 
Artikel 6 - Botschaften

6.1 Den Signatarmächten wird ermöglicht eine Botschaft zu errichten.

6.2 Das Botschaftsgelände ist Eigentum der vertretenden Nation und unterliegt dessen Gesetzgebung.

6.3 Botschafter geniesen diplomatische Immunität.

 
Artikel 7 - Freiheiten der Bürger

7.1 Die Bürger der Signatarmächte unterliegen keiner Visumspflicht und können sich innerhalb der Gebiete der Signatarmächte frei bewegen.

7.2 Kontrollen durch Staatsorgane der inneren Sicherheit im allgemein üblichen Rahmen sind zulässig.

7.3 Gerichtsbarkeit

7.3.1 Gesetzesverstöße der Bürger im jeweiligen Rechtsraum der anderen Signatarmächte werden im Regelfall vor den heimischen Gerichten des Bürgers verhandelt und entsprechend geahndet.

7.3.2 Die Signatarmächte sind nicht zu einer Auslieferung ihrer Bürger im Falle eines Gesetzesverstosses verpflichtet.

 
Artikel 8 - Kündigung des Abkommens

8.1 Eine einseitige fristlose Kündigung dieses Abkommens ist nicht zulässig

8.2 Die Kündigungsfrist beträgt 4 Wochen.

8.3 Eine fristgerechte Kündigung bedarf der Einwilligung aller Signatarmächte.

8.4 Der Rücktritt von einer Kündigung seitens des Kündigunginitiators ist innerhalb von 7 Tagen ab Kündigungsdatum zulässig.

 
Artikel 9 - Laufzeit des Abkommens

9.1 Dieses Abkommen ist unbefristet.

 
Schlußbestimmungen

Dieses Abkommen tritt am Tag seiner Unterzeichnung mit sofortiger Wirkung in Kraft.

 
 

Tibjersk, den 15.10.2002

 

für das Königreich Pottyland: König Potty

 

für das Vereinigte Königreich der Länder von Tibor: