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Die Verfassung des Königreichs Pottyland

- Verfassung -

Verkündet am 10. Februar 2002
Nicht mehr gültig

Präambel

Im Bewußtsein der Virtualität des Königreichs Pottyland und der Verantwortung vor allen Bewohnern gegenüber gibt sich das Volk des Königreichs Pottyland Kraft seiner verfassungsgebenden Gewalt diese Verfassung. Diese Verfassung gilt für alle Staatsbürger des Königreichs Pottyland. Das Königreich Pottyland bekräftigt seine Entschlossenheit, sich für den Frieden, Freiheit den Spass und die Sicherheit in der micronationalen Welt einzusetzen, die Handlungen aller Bürger sind danach auszurichten.



Artikel 1: Grundrechte

(1) Die Würde jedes Bürgers ist sein Eigentum, und nur er selbst darf bestimmen, ob er seine Würde achtet oder nicht. Daher gilt sie als Unantastbar
(2) Jeder darf seine freie Meinung äußern, sofern sie nicht gegen die Allgemeine Sitte verstößt, andere ernsthaft beleidigt, oder jugendgefährdend ist.
(3) Jeder hat das Recht seine Religion in Pottyland frei auszuüben, solange er nicht gegen Gesetze verstößt.
(4) Jeder Bürger darf sich jeder Zeit mit anderen versammeln, und seine Meinung kundgeben, solange er sich an bestehende Gesetze hält.
(5) Niemand darf aufgrund seine Abstammung, seines Geschlechts, Aussehens oder Ähnlichem, wie Denken, Meinung, politischer Einstellung, Sexualität, körperlicher und geistiger Beeinträchtigung, diskriminiert werden.
(6) Vor dem Gesetz ist jeder Staatsbürger gleich.
(7) Faschismus ist keine Meinung und führt zur Ausbürgerung bzw. Verbannung

Artikel 2: Staatsform

(1) Die Staatsform ist die konstitutionelle Monarchie
(2) Das Staatsoberhaupt ist der König
(3) Der König bestimmt seinen Nachvolger selber
(4) Königreich Pottyland verpflichtet sich undabwendbar der Virtualität und stellt keinnerlei Ansprüche auf Anerkennung in der Realen, nicht-Virtuellen Welt.
(5) Das Hohheitsgebiet Königreich Pottyland beschränkt sich auf den zur Verfügung stehenden Webspace und der Fantasie aller Beteiligten

Artikel 3: Regierung

(1) Das Staatsoberhaupt ist Seine Majestät König Potty auf Lebenszeit, es sei denn, er dankt vorzeitig ab und überträgt sein Amt auf einen würdigen Nachfolger. Er hat bei sämtlichen Entscheidungen ,die von Ministern und Bürgern getroffen werden, das Veto-Recht.
(2)Der Souverän ist der König, höchster Vertreter der Nation, Symbol ihrer Einheit, Garant für die Beständigkeit und die Kontinuität des Staates und der Hüter der Verfassung. Er ist der Schutzherr der Rechte und Freiheiten der Bürger, der Gesellschaftsgruppen und der Gemeinschaften. Er garantiert die Unabhängigkeit der Nation und die territoriale Integrität des Königreiches innerhalb seiner rechtmäßigen Grenzen.
(3) Zudem gibt es ein Gremium an Ministern, die das Staatsgeschehen mitlenken.
(3a) Minister dienen z.Zt. als engste Ratgeber des Königs, und übernehmen die ihnen vom König zugewiesenen Aufgaben
(4) Minister werden nur von König Potty ins Amt berufen
(5) Sollte es irgendwo eine Lücke im Gesetz geben, hat König Potty das Recht, diese Lücke mit einer Entscheidung zu überbrücken bzw. zu füllen, sofern es nicht gegen das Artikel 1 verstößt.
(6) Artikel 1 ist bindend für die gesamte Regierung, und daraus darf kein Absatz entfernt werden.
(7) Solange die Provisorische Übergangsverfassung gilt, hat König Potty das Recht, die Verfassung zu erweitern, bzw. auszubessern.
(8) Näheres wird im Gesetz zur Regelung der Regierungsgewalten bestimmt

Artikel 4: Staatsbürgerschaft

(1) Die Einwohner des Königreichs Pottyland werden als Pottyländer bezeichnet.
(2) Jeder der einen Staatsbürgerschaftsantrag gestellt hat, kann Staatsbürger des Köngreichs Pottyland werden.
(3) König Potty kann entscheiden, ob jemand anderweitig, d.h. ohne vorherigen Antrag Pottyländscher Staatbürger werden kann.
(4) König Potty entscheidet nach Antragstellung, ob jemand Bewohner des Pottylandes wird.
(5) Sowohl König als auch Minsiter sowie sämtliche Büger des Pottylandes sind dazu verpflichtet den guten Ruf des Pottylandes nach Aussen und nach Innen zu wahren.
(6) Jeder Bürger hat das Recht, eine eigene Pottyland bezogene Homepage zu erstellen, die dann im Bewohnerverzeichnis verlinkt wird.
(7) Sollte ein Bürger bereits in einer anderen (Mikro)Nation Staatsbürger sien, so ist es trotzdem erlaubt gleichzeitig im Pottyland Staatsbürger zu sein. Auch eine Dreioder Mehrfache Staatsbürgerschaft ist erlaubt.
(8) Jeder Staatsbrüger ist verpflichtet sich an die bestehenden Gesetze, besonders an das vorliegende Grundgesetz, zu halten.
(9) Jeder Bürger kann sich jederzeit auf Antrag ausbürgern lassen.
(10) Sollte ein bestimmter Grund vorliegen, kann König Potty ohne vorher gestellten Antrag über die Ausbürgerung eines Staatsbürgers entscheiden.
(11) Alle Staatsbürger haben sich gegenseitig zu respektieren.
(12) Alle Staatsbürger haben den König und seine Würde zu respektieren.
(13) Das Ziel jedes Pottyländers sollte es sein (muss es aber nicht) Spass zu haben, unter beachtung der Gesetzeslage.

Artikel 5: Zerstörung des Staates

(1) Es ist nicht gestatet das Forum, oder sämtliche andere Bereiche des Pottylands zu zerstören, oder mit sinnlosem Müll zu überfluten (Spamming)

Artikel 6: Öffentliches Auftreten des Staates

(1) Die Staatsflagge ist dunkelblau, in der Mitte ist in weißer Kreis, in dem das Symbol der königlichen Krone abgebildet ist, darunter befindet sich der Schriftzug "Pottyland" in der Schriftart "Brad".
(2) Rechtschreibfehler in der Verfassung sind zu akzeptieren, solange dadurch der Sinn eines Artikels nicht verändert wird. Dann dürfen sie durch König Potty ausgebessert werden.
(3) Die Amtssprache des Königreicha Pottyland ist Deutsch.
(4) Gebäude und Strassennamen und Ähnliches dürfen in jeder beliebigen Sprache benannt sein.
(5) Das Königreich Pottyland erkennt alle Mitgliedstaaten des United Coucil uneingeschränkt als souveräne Staaten an

Artkel 7: Vereinsrecht

(1) Jedem Bürger Pottylands steht es frei Vereine zu Gründen.
(2) Ein Verein wird dann als Pottyländischer Verein anerkannt, wenn eindeutig als Verein des Virtuellnen Königreichs Pottylands erkennbar ist.
(3) Die Satzung inklusive aller Rechte und Pflichten darf ein Verein selbst bestimmen, sofern sie nicht gegen die bestehenden Gesetzte Pottylands verstossen.
(4) Jeder Bürger Pottyland kann sich beliebigen Pottyländischen Vereinen anschliessen.
(5) Jeder Verein ist berechttigt sich einer Intermikonationalen Dachorganisation unterzuordnen, sofern Pottylänidisches Recht nicht Verletzt wird.

Artkel 8: Strafrecht

(1) König Potty hat vorübergehnd oberste Richterliche Gewalt
(2) König Potty kann bei Gerichtsprozessen einen (oder mehrere) Pottyländer seiner Wahl, oder sich selbst zum Richter ernennen
(2) Neben dem Richter müssen noch zwei Schöffen-Richter eingesetzt werden, die per Mehrheitsbeschluss Urteile fällen. Schöffen-Richter werden von König Potty eingesetzt.
(2a) Wenn nciht genug Pottyländer als Richter tauglich sind, eil sie z.B. ale als Geschädigte, Zeugen oder Angeklagte oder Ähnliches im Prozess verwickelt sind, Muss König Potty eine neutrale Person aus einer anderen Mikronation als Richter bzw Schöffen-Richter einsetzten
(3) Bei Prozessen gegen den König selbst, muss das Pottyländiche Volk eine neutrale Person aus einer anderen Mikronation als Richter und auch SchöffenRichter einsetzten.
(4) Strafen können sein (Kombinationen sind ebenfalls möglich):
  1. Ausbürgerung auf Zeit
  2. Anschwärzen bei anderen Mikronationen
  3. Geldstrafen
  4. Temporäres Schliessen aller Gebäude und Eintichtungens des Verurteilten
  5. Soziale Arbeiten
  6. Aberkennung von Titeln und Ämtern
(5) Auf keinen Fall darf die Todesstrafe erfolgen, denn der Tod ist keine angebrachte Strafe, auch nicht bei solchen, die absichtlich das Virtuelle Ableben Anderer verursachen.
(6) Genauere Prozessordnung muss noch festgelegt werden, kann aber übergangsweise von König Potty vor dem Prozess bekannt gegeben werden.
(6a) Anträge auf Änderung bzw. Erweiterung der Prozessordnung dürfen jederzeit gestellt werden, und können von König Potty angenommen oder abgelehnt werden
(7) Bei einem Gerichtsverfahren kann der Kläger bzw das Oper oder Geschädigter einen Antrag auf Strafmilderung des Angeklagten stellen, dem von den Richtern per Mehrheitsbeschluss stattgegeben werden kann
(8) Jedem Angeklagtem steht es zu, einen neutralen Anwalt hinzuzuziehen
(9) Jedem Kläger steht es zu, einen neutralen Anwalt hinzuzuziehen
(10) Näheres wird (wenn vorhanden) durch ein Strafgesetz festgelegt

Artikel 9: Ausbürgerung inaktiver Bürger

(1) Wenn ein Pottyländer mehr als 90 Tage absolut inaktiv in Pottyland war, kann er Ausgebürgert werden
(2) Nach den 90 Tagen Inaktivität wird bei Ausbürgerungsgefahr eine E-mail an den/die Betroffene/n geschickt, die besagt, dass er/sie in frühestens 14 Tagenausgebürgert wird.
(3) Sollte der betroffene Pottyländer weiterhin keinen Anspruch auf eine Virtuelle existenz erheben, sol erlischt seine Pottyländische Statsangehörigkeit.
(4) entfällt
(5) Eine vormals ausgebrürgerter kann jederzeit durch beantragung der Staatsbürgerschaft wieder in Pottyland aingebürgert werden.
(6) Die Grenze der Inaktivitätstoleranz kann in Sonderfällen heraufgesetzt werden.
Sonderfälle sind:
  1. Krankheit des Betroffenen
  2. längerer Urlaub des Betroffenen
  3. Vergesslichkeit der Zuständigen Behörden (König , etc)


Anmerkung des Archivaren: Aus Gründen der Nostalgie wurde der originale Text nicht hinsichtlich der vielen Rechtschreibfehler korrigiert. Dieses Dokument ist eines der Beispiele dafür, warum man König Potty als "Staatsoberhaupt mit der schlechtesten Orthographie wo gibt" bezeichnet.
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