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Gesetz zur Regelung der Regierungsgewalten

- Regierungsgesetz -

Erstmals verkündet am 12. Februar 2002
Fassung vom 19. August 2009
Nicht mehr gültig

Abschnitt 1 - Ministerien


§1 Ministerien

Die Ministerien sind die obersten Regierungs- und Verwaltungsbehörden in jeweils einem ihnen zugewiesenen Hauptgeschäftsbereich.
Sie sind zuständig für alle in ihr Aufgabengebiet fallenden Regierungsgeschäfte.

§2 Minister

Minister werden vom König ernannt. Der Minister ist der Leiter des Ministeriums, für welches er ernannt wurde und hat dort oberste Weisungsbefugnis.
Die Ernennung zum Minister endet durch Tod, Entlassung durch den König oder Ausscheiden auf eigenen Wunsch.

§3 Innenministerium

Das Innenministerium ist zuständig für
  • die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung
  • Ausweis- und Meldewesen
  • innere Verwaltung
  • Bildung
  • Verkehrswesen
  • den Staat betreffende Statistiken.

§4 Außenministerium

Das Außenministerium ist zuständig für
  • auswärtige Angelegenheiten des Königreichs
  • Beziehungen zu anderen Nationen
  • die Betreuung zwischenstaatlicher oder überstaatlicher Zusammenschlüsse.

§5 Justizministerium

Das Justizministerium ist zuständig für
  • die Sicherung des Rechtsstaats
  • Rechtspflege
  • Strafverfolgung
  • die Prüfung und Vorbereitung neuer Gesetze und Gesetzesänderungen.

§6 Wirtschaftsministerium

Das Wirtschaftsministerium ist zuständig für
  • Industrie-, Wirtschafts- und Außenwirtschaftspolitik
  • Post und Telekommunikation
  • die wirtschaftliche Landesentwicklung.

§7 Amtshilfe

Bei geschäftsbereichübergreifenden Regierungsgeschäften können zuständige Ministerien weitere Ministerien und Unterministerien um Amtshilfe ersuchen. Diesem Ersuch ist nachzugehen.

§8 Amtsunvereinbarkeit

Ein amtierender Minister kann nicht für ein weiteres Ministeramt gewählt werden, ohne das alte Ministeramt abzutreten. Ein amtierender Minister kann auf Genehmigung des Königs in ein Unterministeramt gewählt werden.

§9 Gesetzesvorlagen durch Ministerien

Ministerien können dem Ministerrat Gesetzesvorschläge vorlegen.


Abschnitt 2 - Unterministerien


§10 Unterministerien

Die Unterministerien sind die obersten Regierungs- und Verwaltungsbehörden in jeweils einem ihnen zugewiesenen Nebengeschäftsbereich.
Sie sind zuständig für alle in ihr Aufgabengebiet fallenden Regierungsgeschäfte.

§11 Unterminister

Unterminister werden vom König ernannt. Der Unterminister ist der Leiter des Unterministeriums, für welches er ernannt wurde und hat dort oberste Weisungsbefugnis.
Unterminister wird, wer nach Bewerbung in einer unmittelbaren, freien und geheimen Wahl durch alle wahlberechtigten Bürger eine einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen auf sich vereint. Der Unterminister wird für 6 Monate vom König ernannt. Die Ernennung kann frühzeitig durch Entlassung durch den König oder Ausscheiden auf eigenen Wunsch beendet werden.

§12 Sexualministerium

Das Sexualministerium ist zuständig für
  • die Herstellung der Gleichberechtigung im Königreich
  • die Sicherstellung der Qualität von Bordellbetrieben
  • die Bekämpfung sexueller Unterversorgung.

§13 Ministerium für Kalauer und Schlechte Witze

Das Ministerium für Kalauer und Schlechte Witze ist zuständig für:
  • Erhalt, Verbesserung und Verbreitung des pottyländischen Humors durch irrwitzige Vorschläge aller Art, seltsamer Fragen fast jeder Art und allgemeinem Blödsinn
  • Erfinden, Erforschen und Verbessern/Verschlechtern neuer, bestehender und historischer Kalauer/schlechte Witze
  • grober Unfug
  • allgemeine Belustigung
  • allgemeines Kopfschütteln

§14 Ministerium für Hanfangelefenheiten

Das Ministerium für Hanfangelegenheiten ist zuständig für:
  • Die Sicherung der Hanfqualität Pottylands
  • Die Sicherstellung der Versorgung der Bevölkerung durch Hanfprodukte
  • Die Wahrung der Hanfkultur Pottylands

§15 Ministerium für Alkoholangelegenheiten

Das Ministerium für Hanfangelegenheiten (Anm. d. Archivaren: sic!) ist zuständig für:
  • Die Sicherung der Qualität des in Pottylands destillierten oder gebrauten Alkohols
  • Die Sicherstellung der Versorgung der Bevölkerung durch Alkohol
  • Die Wahrung der Alkoholkultur Pottylands

§16 Amtshilfe

Bei geschäftsbereichübergreifenden Regierungsgeschäften können zuständige Unterministerien weitere Ministerien und Unterministerien um Amtshilfe ersuchen. Diesem Ersuch ist nachzugehen.

§17 Amtsunvereinbarkeit

Ein amtierender Unterminister kann nicht für ein weiteres Ministeramt oder Unterministeramt gewählt werden, ohne das alte Unterministeramt abzutreten.

§18 Gesetzesvorlagen durch Unterministerien

Unterministerien können dem Unterhaus Gesetzesvorschläge zur Beratung und Abstimmung vorlegen.


Abschnitt 3 - Ministerrat


§19 Ministerrat

Die amtierenden Minister bilden zusammen den Ministerrat. Der Ministerrat berät und beschließt durch einzelne Ministerien, den Ministerrat oder das Unterhaus vorgeschlagene Gesetze.

§20 Beratungen

Dem Ministerrat vorgelegte Gesetzesvorschläge müssen vor Abstimmung 168,41666 Stunden zur öffentlichen Beratung vorliegen.

§21 Abstimmungen

Abstimmungen über die Änderung der Verfassung bedürfen einer 2/3-Mehrheit der Stimmberechtigten.
Abstimmungen über ein Veto für durch das Unterhaus erlassene Gesestze bedürfen einer 2/3-Mehrheit der Stimmberechtigten.
Abstimmungen über den Erlass einzelner Gesetze bedürfen einer absoluten Mehrheit der Stimmberechtigten.
Andere Abstimmungen bedürfen einer einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen.

§22 Vetoberechtigung

Der König hat ein Vetorecht über durch den Ministerrat beschlossene Gesetze. Die Inanspruchnahme des Vetorechts führt zu einem Nichtzustandekommen des Gesetzes. Betroffene Gesetzesentwürfe können nicht ohne Änderung zur erneuten Beratung dem Ministerrat vorgelegt werden.


Abschnitt 4 - Oberhaus


§23 Das Oberhaus

Die amtierenden Oberhäupter der pottyländischen Regionen Nord-Insel, Südinsel, Frosta Inseln und Potopia bilden zusammen das Oberhaus. Das Oberhaus berät und beschließt durch einzelne Oberhausmitglieder oder das Oberhaus vorgeschlagene Gesetze.

§24 Beratungen des Oberhauses

Dem Oberhaus vorgelegte Gesetzesvorschläge müssen vor Abstimmung 168,41666 Stunden öffentlich beraten worden sein.

§25 Abstimmungen

Abstimmungen über den Erlass einzelner Gesetze bedürfen einer absoluten Mehrheit der Stimmberechtigten.
Andere Abstimmungen bedürfen einer einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen.

§26 Vetoberechtigung

Der König und der Ministerrat haben ein Vetorecht über durch das Oberhaus beschlossene Gesetze. Die Inanspruchnahme des Vetorechts führt zu einem Nichtzustandekommen des Gesetzes. Betroffene Gesetzesentwürfe können nicht ohne Änderung zur erneuten Beratung dem Oberhaus vorgelegt werden.


Abschnitt 5 - Unterhaus


§27 Das Unterhaus

Die amtierenden Unterminister bilden zusammen das Unterhaus. Das Unterhaus berät und beschließt durch einzelne Unterministerien oder das Unterhaus vorgeschlagene Gesetze.

§28 Beratungen des Unterhauses

Dem Unterhaus vorgelegte Gesetzesvorschläge müssen vor Abstimmung 168,41666 Stunden zur öffentlichen Beratung vorliegen.

§29 Abstimmungen

Abstimmungen über den Erlass einzelner Gesetze bedürfen einer absoluten Mehrheit der Stimmberechtigten.
Andere Abstimmungen bedürfen einer einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen.

§30 Vetoberechtigung

Der König und der Ministerrat haben ein Vetorecht über durch das Unterhas beschlossene Gesetze. Die Inanspruchnahme des Vetorechts führt zu einem Nichtzustandekommen des Gesetzes. Betroffene Gesetzesentwürfe können nicht ohne Änderung zur erneuten Beratung dem Unterhaus vorgelegt werden.

Abschnitt 6 - Schlussbestimmungen


§31 Inkrafttreten

Das Gesetz tritt mit seiner Verkündung in Kraft.
Nicht mehr gültig