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Gesetz zur wirtschaftlichen Förderung pottyländischer Unternehmen

- Wirtschaftsförderungsgesetz -

verkündet am 14. Oktober 2009
Nicht mehr gültig

§1

Unternehmer erhalten bei Gründung ihres ersten Unternehmens in Pottyland einen staatlichen Zuschuss in Höhe von 10.000 Öcken. Dieser Zuschuss muss vom Unternehmer in das Unternehmen investiert, und darf nicht zweckentfremdet werden.

§2

Unternehmer können bei Gründung ihres ersten Unternehmens in Pottyland einen Wirtschaftsförderungskredit beantragen, welcher mit 2% verzinst ist. Über Höhe und Rückzahlungsmodalitäten hat das Wirtschaftsministerium oder ein vom Wirtschaftsministerium beauftragter Sachbearbeiter zu befinden.

§3

Unternehmer erhalten bei Gründung ihres ersten Unternehmens in Pottyland, sofern gewünscht, kostenfrei einen staatlichen Unternehmensberater zur Seite gestellt, welcher maximal 3 Monate lang das Unternehmen berät.

§4

Das Gesetz tritt am Tag seiner Verkündung in Kraft.
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