Unterzeichnung des Friedensvertrages

  • Vertrag zur Sicherung dauerhaften Friedens zwischen dem Großfürstentum Leonburg-Seibelsberg und dem Königreich Pottyland.


    Artikel 1 - Ziel


    Dieser Vertrag dient zur Sicherung des Friedens und der freundschaftlichen Beziehungen zwischen den unterzeichnenden Staaten. Diese erkennen einander als souveräne Staaten an und verpflichten sich keine militärischen Handlungen gegeneinander zu starten bzw. durchzuführen, solange dieser Vertrag besteht.



    Artikel 2 - Zusammenarbeit


    Die Unterzeichnerstaaten streben eine friedliche und kooperative Zusammenarbeit an. Eine Verpflichtung hierzu besteht jedoch nicht.



    Artikel 3 - Botschaften


    Die Unterzeichnerstaaten ermöglichen die Einrichtung von Botschaften. Botschaftsgelände ist Eigentum des vertretenen Staates und zählt zum Staatsgebiet. Es gilt das jeweilige Landesrecht. Botschafter dürfen nicht bei der Arbeit behindert und während der Laufzeit dieses Vertrages nicht ausgewiesen werden.



    Artikel 4 - Geheimdienstliche Tätigkeiten


    Dieser Vertrag verbietet Aktivitäten von Geheimdiensten oder ähnlichen Organisationen auf dem Territorium eines anderen Unterzeichnerstaates solange nicht dafür gesorgt ist, das jede Person, egal welcher Staatsangehörigkeit, die Möglichkeit hat, sich über die Ergebnisse und den Stand der Tätigkeiten zu informieren. Außerdem muß dafür gesorgt werden, daß die beteiligten Staaten, zuvor über alle Aktivitäten informiert werden. Alles was über "informierente" Tätigkeiten hinaus geht ist nicht zulässig. Bei Zuwiderhandlung, erlischt der gesamte Vertrag.



    Artikel 5 - Unterstützungspflicht


    Die Unterzeichnerstaaten verpflichten sich hiermit nicht zu einer Unterstützung eines anderen Unterzeichners im Konflikt mit Drittstaaten.



    Artikel 6 - Konfliktregelung


    Meinungsverschiedenheiten und Konflikte werden auf friedlichem, diplomatischem Weg, notfalls unter Vermittlung von Drittstaaten, der "United Virtual Nations Organisation" oder dem "United Council" geregelt.



    Artikel 7 - Einstufung der Beziehungen


    Die Unterzeichnerstaaten stufen Ihre diplomatischen Beziehungen mindestens als "neutral" oder dem sinnverwandt ein.



    Artikel 8 - Visumpflicht


    Bewohner der Unterzeichnerstaaten können sich ohne Visum innerhalb der anderen Unterzeichnerstaaten bewegen. Personenkontrollen durch Staatsorgane sind zulässig.



    Artikel 9 - Kündigung des Vertrages


    Dieser Vertrag kann nur einseitig gekündigt werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Dieser Grund ist durch einen Vermittler nach Artikel 6 zu bestätigen Eine Kündigung ist ansonsten nur im gegenseitigen Einvernehmen möglich und bedarf der Schriftform.



    Artikel 10 - Laufzeit


    Dieser Vertrag hat unbeschränkte Laufzeit.

  • Also, Herr Reis, ich habe nix gegen ihren Vorschlag und meine Regierung steht diesen auch sehr Positiv gegenüber...


    Wenn sie diesen bei uns dann auch nochmal gegenzeichnen würden....


    Zum zeichen meines Guten Willens unterzeichne ich mal als erster:


    Großfürst Herzog Blutroter Schatten von Niederleonburg vom Großfürstentum Leonburg-Seibelsberg

  • Joa.. bei uns wurde auch noch nichts dagegen gesagt. Wenn der König es mir genehmigt, unterzeichne ich gerne - allerdings müssen wir das erstmal abwarten, ansonsten unterzeichnet er halt ;)

  • *dem Schatten und Herr von Ottilien die Hand schüttel* Auf eine friedliche, erfolgreiche und humorvolle Zukunft :)


    *sim-off* Diplomatie-Liste und Vertragsarchiv geüpdatet :) *sim-on*

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